Besteht der glaubhaft vorgebrachte und nachvollziehbar begründete Tatbestand, dass die geschiedene Ehe geschlechtlich nicht vollzogen worden ist, kann die Ehe durch den Papst wegen Inkonsummation (Nichtvollzug) gelöst werden. Diese Lösung geschieht unabhängig einer in Aussicht genommenen neuen Ehe.
Da sich nur in den seltensten Fällen ein physischer Nachweis des Nichtvollzugs erbringen lässt (z.B. virgo intacta seitens der Frau), zielt die Verfahrensführung in der Regel auf Indizien, die einen geschlechtlichen Nichtvollzug der Ehe glaubhaft belegen. Da der Vollzug einer Ehe bis zum "Beweis" des Gegenteils angenommen wird, müssen auch die Hintergründe des Vorbringens beleuchtet und/oder ein fehlendes Motiv, die Ehe zu vollziehen, nachvollziehbar dargelegt werden. Besonderer Stellenwert wird zudem auf die Glaubwürdigkeit von Antragstellern und Zeugen gelegt.
Der entsprechende Antrag (Bittschrift) an den Papst wird im Offizialat formuliert und dem Antragsteller zur Unterschrift vorgelegt. Anschließend erfolgen die Sachanhörungen des Antragstellers, des geschiedenen Partners sowie der Zeugen. So es keine Zeugen gibt, die zur Sache aussagen können, müssen Zeugen beigebracht werden, die die Glaubwürdigkeit des Antragstellers untermauern.
Zusätzlich ist ein Zeugnis des zuständigen Pfarrers erforderlich, welches die Glaubwürdigkeit des Antragstellers bestätigt und bescheinigt, dass bei Lösung der Ehe durch den Papst ein unüberwindliches Ärgernis in der Gemeinde ausschließt.
Das fertig instruierte Verfahren wird dem zuständigen Dikasterium in Rom übersandt, das den Antrag prüft und dem Papst zur Entscheidung vorlegt.
Gebühren des römischen Dikasteriums bis zu 1000,- €
Abhängig vom Aufwand der Zeugenbefragungen. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung aus Rom etwa 12 - 15 Monate.