Informationen zum kirchlichen Eherecht

Ein Bund für das Leben

Die Katholische Kirche weiß sich dem Wort Jesu verpflichtet: „Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen". Sie betrachtet jede Ehe als auf Lebenszeit geschlossen. Das gilt auch für die Ehen zwischen Ungetauften oder Angehörigen anderer Religionen. Eine zivile Ehescheidung kann das Eheband nicht lösen. Dessen ungeachtet wollen viele Geschiedene aber schon zu Lebzeiten des ersten Partners eine neue Ehe eingehen. Nicht selten wollen sie katholisch kirchlich heiraten. Das ist nach katholischem Eheverständnis aber nur möglich, wenn die erste Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Gründe für die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe

Eine Ehe kann im Sinne der Kirche nichtig sein wegen des Vorliegens von Ehehindernissen, wegen Ehewillensmängeln und wegen Formfehlern bei der Eheschließung. In einem solchen Fall hat das kirchliche Eheband möglicherweise von Anfang an nicht bestanden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein oder beide Partner ein Wesensmerkmal der christlichen Ehe ausgeschlossen haben. Hierzu gehören die Unauflöslichkeit, die gegenseitige Treue, die Offenheit für Kinder. Eine Ehe kann auch nichtig sein, wenn ein Partner aufgrund bestimmter seelischer oder geistiger Veranlagungen nicht in der Lage war, eine Ehe einzugehen oder eine Ehe zu führen.
Die Möglichkeit der Auflösung einer Ehe ist u.U. dann gegeben, wenn wenigstens ein Partner der geschiedenen Ehe ungetauft oder die geschiedene Ehe geschlechtlich nicht vollzogen worden ist.

Verfahrensablauf

Die Vorschriften zur Durchführung von Ehenichtigkeits- und Eheauflösungsverfahren sind durch das Gesetzbuch der Katholischen Kirche (Codec Iuris Canonici) und weitere Bestimmungen einheitlich geregelt.

Für alle Verfahrensarten gilt, dass das Vorbringen der Antragsteller zu beweisen ist, sei es durch Zeugen oder durch Dokumente.

Grundsätzlich wird auch der geschiedene Partner über die Verfahrensführung informiert, eine Verfahrensbeteiligung wird angestrebt. Kann diese nicht erreicht werden, wird der geschiedene Partner für verfahrensabwesend erklärt.

Verfahrensdauer und Verfahrenskosten

Die zu erwartende Verfahrensdauer sowie die Verfahrenskosten bzw. Gebühren sind bei den einzelnen Verfahren aufgeführt.
Grundsätzlich gilt:
Kein Verfahren scheitert am Geld! Sind die Verfahrenskosten den Antragstellern nicht zumutbar, kann auf Antrag ein Zuschuss durch das Bistum gewährt werden.