In der geschiedenen Ehe sind beide Partner - egal in welcher Konfession - getauft. Die Ehe ist geschlechtlich vollzogen und formal gültig geschlossen. Sie kann daher nicht aufgelöst werden.
Der Blick des kirchlichen Gerichtes richtet sich auf den Beginn und das Zustandekommen der Ehe und überprüft den bei der Hochzeit bekundeten Ehewillen der Partner auf dessen inhaltliche Gültigkeit, so dass ein gültiges Eheband möglicherweise von Anfang an nicht bestanden hat. Das ist u.a. dann der Fall, wenn ein oder beide Partner die Ehe nicht mit allen Eigenschaften oder Konsequenzen schließen wollten, die nach Auffassung der katholischen Kirche zum Wesen einer Ehe gehören (z.B. Unauflöslichkeit der Ehe, Treuepflicht, Freiheit der Entscheidung, Bereitschaft zur Annahme von Kindern) oder die aufgrund einer persönlicher Störunge zur Führung einer Ehe als ganzheitlicher Lebensgemeinschaft nicht in der Lage sind.
Die Urteilsfindung erfolgt in einer richterlichen Entscheidung und stützt sich auf Aussagen der geschiedenen Partner und zu befragender Zeugen, die über die Persönlichkeit der Partner z.Zt. der Eheschließung Kenntnis haben und die zu Beginn und Verlauf der Ehe aussagen können.
Die Parteien erhalten - sofern sie sich am Verfahren beteiligen - Einsicht in das Beweisergebnis und können hierzu Stellung nehmen. Dies gilt auch für den Ehebandverteidiger, der von Amts wegen für die Gültigkeit der Ehe plädiert. Gegen ein ergangenes Urteil ist Berufung möglich.
Unter besonderen Voraussetzungen und bei offenkundiger Argumentation für eine Ehenichtigkeit kann ein verkürztes Verfahren direkt vor dem Bischof beantragt werden.
200,- €, eventuell Kosten für zu erstellende Gutachten
etwa ein Jahr
Antrag auf Ehenichtigkeitserklärung
Die Gültigkeit der Ehe steht von vornherein in Zweifel aufgrund fehlender Eheschließungsform (bei Katholiken), fehlender Trauungsbefugnis des assistierenden Geistlichen oder erforderlicher Dispensen oder wegen zumindest einer als gültig anzusehenden Vorehe eines Partners.
Gerichtsgegenstand sind die Überprüfung und Dokumentierung formalrechtlicher Erfordernisse, die eine gültige Ehe voraussetzen bzw. dass diese von Beginn an gefehlt haben.
Das Verfahren ist ein verkürztes Ehenichtigkeitsverfahren, das sich primär auf zu erbringende Dokumente stützt, die in der Zusammenschau die Ungültigkeit der Ehe dokumentieren und - unbeschadet des Berufungsrechtes des Ehebandverteidigers - im Urteil feststellen.
Fehlende oder nicht beizubringende Dokumente können im Einzelfall auch durch eidesstattliche Erklärungen infrage kommender Zeugen ersetzt werden. Auch kann das Offizialat bei der Beschaffung schwer zugänglicher Dokumente von Amts wegen behilflich sein.
100,- €
Allein abhängig von der Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Dokumente.