Verfahren "zugunsten des Glaubens"
(in favorem fidei - Privilegium Petrinum)

Voraussetzungen

  • Wenigstens ein Partner der gescheiterten Ehe ist ungetauft.
  • Der katholische Teil der geschiedenen und/oder künftigen  Ehe darf nicht primär Schuld sein am Scheitern der Ehe.
  • War die geschiedene Ehe mit Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit geschlossen worden, darf der Katholik nicht wieder einen Ungetauften heiraten.
  • Eine eventuelle Taufe des ungetauften Teils ist unerheblich.

Inhalt des Verfahrens

Gegenstand des Verfahrens ist der Nachweis der Nichttaufe des ungetauften Partners durch Überprüfung der Taufbücher der Wohnortpfarrämter (kath. u. evang.) sowie durch Befragungen von Antragstellern und Zeugen. Letztere müssen auch die Frage der Schuld am Scheitern der Ehe klären. Auch muss der "favor fidei" für die künftigen Partner belegt sein, wozu auch die Kautelen zu unterschreiben sind.

Auf die Lösung einer Ehe in favorem fidei gibt es keinen Rechtsanspruch, sie ist ein reiner Gnadenakt des Papstes!

Ablauf des Verfahrens

Die Bittschrift um Eheauflösung an den Papst wird im Offizialat formuliert und dem Antragsteller zur Unterschrift vorgelegt. Anschließend erfolgen die Sachanhörungen der Antragsteller und des geschiedenen Partners sowie der Zeugen. Parallel laufen die Taufbuchüberprüfungen bei infrage kommenden Wohnortpfarrämtern. Zusätzlich ist ein Zeugnis des zuständigen Pfarramtes erforderlich, welches die Glaubensgunst der künftigen Ehe bestätigt und ein durch die Lösung der Ehe unüberwindliches Ärgernis in der Gemeinde ausschließt.

Das fertig instruierte Verfahren wird dem "Dikasterium für die Glaubenslehre" in Rom übersandt, das den Antrag überprüft und dem Papst zur Entscheidung vorlegt.

Einzureichende Unterlagen

  • Formloser Antrag mit den Daten der aufzulösenden Ehe und allen Personalien der geschiedenen und künftigen Partner
  • Taufschein(e) und eventuelle Trauungsunterlagen
  • vollständiges Scheidungsurteil
  • Aufstellung aller Orte, an denen der ungetaufte Partner von Geburt bis zur Scheidung der Ehe gewohnt hat
  • Name und Anschrift infrage kommender Zeugen

Kosten des Verfahrens

Gebühren des Dikasteriums in Rom: 375,- €

Dauer des Verfahrens

Abhängig vom Aufwand der Befragungen sowie der Nachforschungen bei den Pfarrämtern. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung aus Rom etwa ein Jahr.